Regelungen zum Zugewinnausgleich
Titulierung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
Haben sich die Ehegatten außergerichtlich auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs geeinigt, können sie diese Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung niederlegen.
Gegenseitiger Verzicht auf die Zahlung von Zugewinnausgleich
Haben beide Ehepartner während der Ehe keinen Zugewinnausgleich erzielt oder wollen sie keinen Ausgleich vornehmen, können sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitig auf ihre Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich verzichten.
Verrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen
Im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Verrechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen erfolgen. Hat beispielsweise ein Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten, kann dieser Anspruch durch eine entsprechende Zuordnung von gemeinsamen Vermögensgegenständen an ihn alleine bei der Vermögensauseinandersetzung erfüllt werden.
Form der Scheidungsfolgenvereinbarung
Nach § 1378 Abs. 3 BGB bedarf die Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung.
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