Fachgebiete

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Böblingen

Regelungen zum Zugewinnausgleich

Titulierung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Haben sich die Ehegatten außergerichtlich auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs geeinigt, können sie diese Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung niederlegen.

Gegenseitiger Verzicht auf die Zahlung von Zugewinnausgleich

Haben beide Ehepartner während der Ehe keinen Zugewinnausgleich erzielt oder wollen sie keinen Ausgleich vornehmen, können sie mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitig auf ihre Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich verzichten.

Verrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen

Im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Verrechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs mit anderen Ansprüchen erfolgen. Hat beispielsweise ein Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten, kann dieser Anspruch durch eine entsprechende Zuordnung von gemeinsamen Vermögensgegenständen an ihn alleine bei der Vermögensauseinandersetzung erfüllt werden.

Form der Scheidungsfolgenvereinbarung

Nach § 1378 Abs. 3 BGB bedarf die Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Tel.: 07031-281598

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