Regelungen zum Unterhalt
zu den Grundsätzen des Unterhalts: siehe Abschnitt Unterhalt
Da die Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung abgeschlossen wird, enthält sie meist Regelungen über den Kindesunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Nach § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB (Kindesunterhalt), 1361 Abs. 4 S. 1 BGB (Trennungsunterhalt) und 1585 Abs. 1 S. 1 BGB (nachehelicher Ehegattenunterhalt) ist der Unterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Nach § 1585 Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte statt der monatlichen Geldrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Häufig wird der laufende nacheheliche Ehegattenunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags abgefunden. Die Abfindung kann aber auch durch Zuordnung anderer Vermögensgegenstände erfolgen, zum Beispiel einer Immobilie oder einer Lebensversicherung, etc.
Da niemand die künftigen Entwicklungen auf Seiten beider Ehegatten vorhersehen kann, hat eine solche Regelung immer auch spekulativen Charakter. Denn es können sich die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten ändern, ein Ehegatte kann sterben, der abgefundene Ehegatte kann wieder heiraten, womit der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach § 1586 Abs. 1 BGB erlöschen würde, etc.
Dennoch hat die Abfindung des nachehelichen Ehegattenunterhalts viele Vorteile. Zum einen kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen Ehepartner für sich selbst eine neue Zukunft planen und zum zweiten werden künftige Unterhaltsstreitigkeiten vermieden bei Änderung der Verhältnisse auf beiden Seiten.
Die Abfindungszahlungen können zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings auf mehrere Jahre verteilt werden.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen
Grundsätzlich unterliegt auch der Unterhalt der Vertragsfreiheit. Allerdings sind die folgenden Einschränkungen zu beachten:
- Der Verzicht eines Elternteils auf künftigen Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach §§ 1614 Abs. 1, 134, 138 BGB nichtig. Denkbar ist aber die Freistellung eines Ehegatten von der Zahlung von Kindesunterhalt durch den anderen Ehegatten in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel weil der eine Ehegatte weiterhin die Kredite für eine gemeinsame Immobilie tilgt).
- Der Verzicht eines Ehegatten auf künftigen Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614, 134, 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf die Höhe des Trennungsunterhalts ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob sich der vereinbarte Trennungsunterhalt noch im Rahmen einer wirksamen Unterhaltsausgestaltung hält oder ob es sich bereits um einen unwirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht handelt.
- Vereinbarungen für den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedürfen gem. § 1585c BGB vor Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung in einem Ehescheidungsverfahren.
- Nach Rechtskraft der Ehescheidung ist eine notarielle Form für eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht mehr vorgeschrieben. Dann kann eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen werden.
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