
Anwaltszwang im Ehescheidungsverfahren
Kein Anwaltszwang für Zustimmung zur Ehescheidung
Gem. § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Anwaltszwang dient sowohl dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Schutz der Ehegatten durch eine sachgerechte Vertretung im Hinblick auf die oftmals existentielle Bedeutung einer Ehescheidung. Indessen folgt aus § 138 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der Antragsgegner in einer Scheidungssache nicht anwaltlich vertreten sein muss. Nach § 134 FamFG kann er die Zustimmung zum Scheidungsantrag ohne Rechtsanwalt erklären. Will der Antragsgegner allerdings Verfahrenshandlungen vornehmen, also Anträge stellen oder einen Rechtsmittelverzicht erklären, dann bedarf er der anwaltlichen Vertretung.
Anwaltszwang für Verfahrenshandlungen
Oftmals ist der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren aus Kostengründen nicht anwaltlich vertreten. Soll im Interesse des Antragstellers oder zur Arbeitsvereinfachung des Gerichts dennoch für den Antragsgegner eine Verfahrenshandlung abgegeben werden (zum Beispiel zum Abschluss eines Vergleiches oder ein Rechtsmittelverzicht), kommen das Gericht oder Anwaltskollegen nicht selten auf die Idee, einen unbeteiligten Rechtsanwalt vom Flur in die laufende Sitzung hereinzuholen. Der "Fluranwalt" soll dann für den ihm völlig unbekannten Antragsgegner in einer ihm völlig unbekannten Sache unentgeltlich anwaltlich tätig werden.
Diese Praxis ist schon von der menschlichen Seite her fragwürdig, weil der "Fluranwalt" in einer solchen Situation völlig überrumpelt wird und seine Neigung ausgenutzt wird, sich beim Richter und bei Anwaltskollegen nicht unbeliebt zu machen. Auch von der rechtlichen Seite her ist dieses Vorgehen äußerst bedenklich. Denn es widerspricht nicht nur den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege, sondern auch der Vorschrift des § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO, wonach die gesetzliche Vergütung durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden darf. Es ist nämlich klarzustellen, dass der Rechtsanwalt dem ihm unbekannten Antragsgegner nicht lediglich einen außerrechtlichen Gefallen tut, sondern dass ein Mandatsverhältnis zustande kommt, aufgrund dessen der Rechtsanwalt ihn vor Gericht vertritt und für ihn Prozesserklärungen abgibt. Deshalb steht der Rechtsanwalt auch voll in der Haftung. Soweit das Gericht in das Protokoll diktiert, dass der "Fluranwalt" von der Haftung freigestellt wird, so dürfte diese Haftungsfreistellung unwirksam sein, weil der Rechtsanwalt in dieser Situation noch nicht einmal selbst über den Inhalt des Mandats und die Tragweite seiner Handlung im Bilde ist, geschweige denn die Zeit hat, seinen Mandanten ausreichend darüber zu belehren. Daher dürfte diese Praxis berufsrechtlich nicht zulässig und darüber hinaus verfassungswidrig sein. Aus diesem Grund wird dem Rechtsanwalt dringend davon abgeraten, sich als "Fluranwalt" instrumentalisieren zu lassen, vgl. Kleinwegener, Forum Familienrecht 1/2003, S. 23 f.
Mehr Rechtssicherheit mit anwaltlicher Vertretung
In der Konsequenz hat der Rechtsanwalt für sein Handeln voll zu haften und der Mandant hat die anwaltliche Tätigkeit voll zu vergüten. Deshalb sollte sich jeder Antragsgegner gut überlegen, ob er wirklich aus Kostengründen auf eine eigene anwaltliche Vertretung im Ehescheidungsverfahren verzichten möchte. Da es oft nicht vorhersehbar ist, wie sich ein Scheidungsverfahren entwickeln wird, ist es meist rechtssicherer, einen eigenen Rechtsanwalt von Anfang an an seiner Seite zu haben.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Rente und Versorgungsausgleich
Halbteilung der erworbenen Rentenanrechte
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte. Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen, sog. "Halbteilungsgrundsatz": die Ehefrau erhält die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Rentenanrechte und der Ehemann erhält die Hälfte der von der Ehefrau erworbenen Rentenanrechte.
Auszugleichende Rentenanrechte
Grundsätzlich unterliegen alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte dem Versorgungsausgleich. § 2 Abs. 1 VersAusglG nennt beispielhaft einige Rentenanrechte:
- Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Anrechte aus der Beamtenversorgung,
- Anrechte aus der berufsständischen Versorgung,
- Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung,
- Anrechte aus der privaten Altersversorgung
Ehezeitanteil und Ausgleichswert
Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG ist der Ehezeitanteil eines Rentenanrechts mit dem hälftigen Wert auszugleichen. Daher muss der Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den hälftigen Ausgleichswert ermitteln. Die Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem Tag des Monates, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Versorgungsträger ermittelt die Werte und unterbreitet dem Gericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert, der als Kapitalwert oder mit dem korrespondierenden Kapitalwert angegeben wird. Da es sich bei den von den Versorgungsträgern mitgeteilten Werten um versicherungsmathematische Berechnungen handelt, können diese meist weder von den Eheleuten selbst noch vom Gericht noch vom Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Daher empfiehlt es sich oftmals, einen Rentenberater zu Rate zu ziehen.
Interne und externe Teilung
Es gilt der Grundsatz der internen Teilung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG, bei der der Ausgleichsberechtigte beim Versorgungsträger des ausgleichverpflichteten Ehegatten ein Rentenanrecht erhält, und zwar in Höhe des Ausgleichswerts.
In Ausnahmefällen erfolgt eine externe Teilung gem. §§ 9 Abs. 3, 14 bis 17 VersAusglG. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 VersAusglG wird dabei ein Rentenanrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als dem des ausgleichsverpflichteten Ehegatten begründet. Das Gericht setzt dabei gem. § 222 Abs. 3 FamFG den extern auszukehrenden Kapitalwert fest, der vom Versorgungsträger in eine Zielversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten einzuzahlen ist.
Geringfügige Rentenanrechte und Bagatellgrenze
Nach § 18 VersAusglG soll das Gericht in folgenden Fällen vom Ausgleich der Rentenanrechte absehen:
- § 18 Abs. 1 VersAusglG: die Differenz der beiderseitigen Rentenanrechte gleicher Art ist gering,
- § 18 Abs. 2 VersAusglG: ein einzelnes Rentenanrecht hat einen geringen Ausgleichswert
Als gering definiert § 18 Abs. 3 VersAusglG bei einem monatlichen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße bis zu 1 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und bei einem Kapitalwert höchstens 120 % derselben Bezugsgröße.
Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe nur auf Antrag
Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs bei Unbilligkeit
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung der Rentenanrechte abzuweichen. Hierzu hat die Rechtsprechung die folgenden Fallgruppen entwickelt:
- illoyale Vermögensminderung zulasten des anderen Ehegatten, zum Beispiel Kündigung einer Lebensversicherung, um sie dem Ausgleich zu entziehen,
- fehlende Zugewinnausgleichsverpflichtung eines Ehegatten bei gleichzeitiger Begünstigung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs,
- Herabsetzung unter den notwendigen Lebensbedarf eines Ehegatten während der andere Ehegatte seinen Lebensbedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
- Verschweigen der Ehefrau, dass ein während der Ehe geborenes Kind nicht vom Ehemann abstammt
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Wenn beide Ehegatten in der Ehe berufstätig waren und vergleichbare Einkünfte erzielt haben, ist davon auszugehen, dass sie auch ähnlich hohe Rentenanrechte erworben haben. Dann können die Eheleute in einer Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Wird eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen, bedarf sie nach § 7 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) der notariellen Beurkundung. Durch einen solchen Verzicht kann das Ehescheidungsverfahren abgekürzt werden, weil das Gericht keine Auskünfte zu den Rentenanrechten einzuholen braucht. Im Rahmen einer Online-Scheidung leitet der Rechtsanwalt auf Wunsch einen solchen Verzicht in die Wege. Die Ehegatten müssen diesen nur noch beim Notar unterschreiben.
Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt: "Ehevertrag und Vorsorge" - "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich"
Form von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen wird, bedarf nach § 7 Abs. 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.