Fachgebiete

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Böblingen

Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden

Nach Trennung und Scheidung sind nicht nur das gemeinsame Aktivvermögen, sondern oft auch gemeinsame Schulden aufzuteilen.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht es grundsätzlich dem Willen der gemeinsam wirtschaftenden Ehegatten, dass der Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst von der Schuld befreien will, sondern auch seinen Ehegatten, und zwar ohne auf ihn Rückgriff nehmen zu wollen. Mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht regelmäßig kein Grund mehr dafür, dass ein Ehegatte dem anderen eine weitere Vermögensmehrung durch Tilgung gemeinsamer Schulden zukommen lässt. Nach dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung kann in den folgenden Fällen vorliegen:

  • Ist eine gemeinsame Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen worden und kommt sie wirtschaftlich auch nur ihm zugute, hat er die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine abzutragen.
  • Das gleiche gilt für gemeinsame Verbindlichkeiten, mit denen ein Gegenstand (zum Beispiel ein Pkw) angeschafft wurde, der nach der Trennung nur von einem Ehegatten genutzt wird. Auch hier folgt aus der "Natur der Sache", dass dieser die gemeinsame Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu tragen hat.
  • Der in der gemeinsamen Ehewohnung verbliebene Ehegatte hat für die von ihm geleisteten Zahlungen auf das Hausdarlehen keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser keine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB fordert.
  • Werden Zahlungen auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bereits bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Abzug gebracht mit der Folge, dass sich der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten vermindert, dann hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte keinen zusätzlichen Ausgleichsanspruch mehr.
  • Zieht ein Ehegatte aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung aus und ist der andere Ehegatte mit dem Auszug einverstanden und will selbst in der Wohnung bleiben, hat er aus einer stillschweigenden Vereinbarung heraus im Innenverhältnis die Miete alleine zu tragen. Ist der Ehegatte jedoch ohne Einverständnis des anderen Ehegatten ausgezogen, so hat er sich aufgrund der nachwirkenden ehelichen Treuepflicht an den Mietkosten des verbliebenen Ehegatten zu beteiligen bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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