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Teilungsversteigerung von Immobilien

Kann eine einvernehmliche Regelung der Eigentumsverhältnisse am Familienheim oder anderen Immobilien nicht erzielt werden, können die Eigentumsverhältnisse im Wege der Teilungsversteigerung nach den §§ 741 ff. BGB geändert werden. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. § 753 Abs. 1 BGB sieht einen zweiteiligen Akt der Auseinandersetzung vor: die Teilungsversteigerung und die Erlösverteilung.

Die Teilungsversteigerung des Familienheims kann auch schon vor der Ehescheidung beantragt werden. Jedoch ist der Antragsgegner bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch weitgehend geschützt. Daher empfiehlt es sich, die Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses abzuwarten und dann erst den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen.

Die Teilungsversteigerung bietet den Eheleuten Vorteile, zum Beispiel die Möglichkeit, den Anteil des anderen Ehegatten zu erwerben. Es bestehen aber auch zahlreiche Gefahren. Erscheinen im Termin nicht genügend zahlungsfähige Bieter, kann der Zuschlag weit unter Wert erfolgen. Jedem Miteigentümer ist daher dringend zu raten, sich durch Beitritt am Verfahren intensiv zu beteiligen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, durch eigene Gebote die Immobilie selbst zu erwerben oder den Preis in eine angemessene Höhe zu treiben.

Nach § 90 Abs. 1 ZVG wird der Meistbietende durch den Zuschlag neuer Eigentümer des Grundstücks.

Nach erfolgter Teilungsversteigerung hat der Ersteigerer gem. § 49 ZVG das Bargebot nebst Zinsen einzuzahlen. Sodann wird nach § 107 Abs. 1 ZVG die Teilungsmasse festgestellt und gem. § 109 Abs. 1 ZVG werden die Kosten entnommen. Schließlich wird nach § 113 ZVG der Teilungsplan aufgestellt, aus dem sich der Überschuss ergibt. Dieser tritt nunmehr an die Stelle des versteigerten Grundstücks. Mit der Feststellung des Überschusses ist das Teilungsversteigerungsverfahren beendet. Die Aufteilung des Erlöses ist ausschließlich Sache der Teilhaber.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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