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Wechselmodell

Im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem das Kind nur bei einem Elternteil lebt, ist das Wechselmodell eine Lebensform, bei der das Kind im Haushalt beider Elternteile abwechselnd lebt und beide Eltern etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen.

Nach der Rechtsprechung spricht ein Streit über den Aufenthalt des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nicht schon von vorneherein gegen die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells. Vielmehr steht das Wechselmodell mit dem gemeinsamen Sorgerecht in Einklang.

Entscheidender Maßstab für die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn es im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind stellt, das zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei verschiedene häusliche Umgebungen einzustellen hat. Das Wechselmodell setzt eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbehaftet, so entspricht das Wechselmodell regelmäßig nicht dem wohlverstandenen Interesse des Kindes. Maßgebend für die Anordnung des Wechselmodells zudem der Kindeswille, dem mit höherem Alter mehr Gewicht beizumessen hat.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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