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Umgang

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes minderjährige Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Und umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ist dann relevant, wenn Eltern voneinander getrennt leben und das Kind bei einem Elternteil lebt oder wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt. Wenn die Eltern keine Einigung über das Umgangsrecht erzielen, ggf. mit Hilfe des Jugendamts oder anderer sozialer Einrichtungen, dann kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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