Fachgebiete

Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Elterliche Sorge

Die Eltern eines Kindes haben gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge gem. § 1631 BGB) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge gem. § 1638 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so haben sie die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Andernfalls steht den Eltern die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 BGB nur dann gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie einander heiraten oder wenn und soweit ihnen das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich übertragen wird. Eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgt dann, wenn keine Gründe vorliegen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Im Übrigen hat die Mutter eines Kindes die alleinige elterliche Sorge.

Ausübung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt voneinander, so ist bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (An- und Abmeldung in einer Kindertageseinrichtung, Schulanmeldung, Schulwechsel, Berufswahl, größere Reisen, Auswanderung, schwerere medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung, Wechsel des Kindes in ein Heim, Anlage und Verwendung von Kindesvermögen, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, etc.) nach § 1687 Abs. 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Schulalltag, Umgang mit Freunden, Kleidung, Essen, Hobbies, etc.)

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge für das Kind. Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, entsteht häufig Streit darüber, bei wem das Kind in Zukunft leben soll. Wie sich aus § 1627 S. 2 BGB ergibt, sollen die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers versuchen, sich zu einigen. Dazu bieten die Jugendämter und andere soziale Einrichtungen ihre Hilfen an. Wenn dies nicht gelingt, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung einem Elternteil zugewiesen werden.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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