Dienstleistungen und Vergütung

Außergerichtliche Vertretung

Dienstleistung "Außergerichtliche Vertretung"

Bei der außergerichtlichen Vertretung vertritt der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach außen. Er führt Schriftwechsel und Verhandlungen mit dritten Personen (z. B. mit dem anderen Ehegatten oder dessen Rechtsanwalt).

Gesetzliche Vergütung für eine "außergerichtliche Vertretung"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten entsteht eine Geschäftsgebühr, die sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr bewegt. Wenn durch den Abschluss des Vertrages oder der Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt weiterhin eine 1,5 Einigungsgebühr an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Bestimmung der Rahmengebühr (von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr) erfolgt nach den folgenden Kriterien: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Gegenstandswert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung steht der Gegenstandswert meist noch nicht fest. Auch können nur selten Aussagen über den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit getroffen werden. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte Ihre Fragen gerne.

Vereinbarte Vergütung für eine "außergerichtliche Vertretung"

Im Interesse der Kostentransparenz erfolgt auch die außergerichtliche Vertretung in der Regel nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für eine außergerichtliche Vertretung informiere ich Sie gerne.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Tel.: 07031-281598

Mail: ute.wunsch@wunsch-kanzlei.de

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